Palliativversorgung

Vereinbarung gem. § 87 Abs. 1b SGB V

Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben die Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGB V zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung geschlossen. Wesentliche Punkte der Vereinbarung, sind Regelungen zur Koordination der Versorgung mit dem Ziel der Sicherstellung der bestmöglichen Versorgungsqualität sowie Regelungen bezüglich der Kooperation mit ambulanten Hospizdiensten, stationären Hospizen, SAPV-Teams und weiteren an der Versorgung beteiligten Diensten. 

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Die Vereinbarung ist am 1.01.2017 in Kraft getreten.

Der GKV-Spitzenverband, die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene, die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) und der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) haben sich Mitte Juni auf gemeinsame Empfehlungen zur Ausgestaltung der Versorgungskonzeption der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) von Kindern und Jugendlichen verständigt.

Der Bundesverband Kinderhospiz hat an der Entwicklung der Empfehlungen über den Arbeitskreis Kinder der DGP aktiv mitgewirkt, um die Empfehlungen zum Abschluss zu bringen. Wir danken allen Mitgliedern für ihre Unterstützung.

Zu den Empfehlungen

Gesetzliche Regelungen

Der Gesetzgeber gibt den Rahmen für die Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Die gesetzlichen Grundlagen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung finden sich im fünften Sozialgesetzbuch, namentlich in den §§ 37b, 92 und 132d SGB V.

§ 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

§ 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

§ 132d Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de

Novelle der Apothekenbetriebsordnung im Kabinett

Heute hat das Bundeskabinett die Novelle der Apothekenbetriebsordnung von Minister Bahr (Ministerverordnung) zur Kenntnis genommen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Die geltende Apothekenbetriebsordnung wurde 1987 in Kraft gesetzt. Sie regelt die sichere und gute Arzneimittelversorgung durch Apotheken. Das umfasst die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, aber auch ihre Abgabe und die Beratung und Information von Patientinnen und Patienten. Eine Novellierung der Verordnung ist notwendig geworden, um sie an neue Entwicklungen und Erfahrungen aus der Praxis anzupassen.

Zur kompletten Pressemitteilung des Bundesministeriums

Zur Novelle der Apothekenbetriebsordnung