Gesetzliche Regelungen zur Kinderhospizarbeit

Wenn Kinder lebensverkürzend erkranken, stellt dies das ganze Familiensystem sowie die Begleitenden vor besondere Herausforderungen. Kinderhospize bieten Begleitung ab der Diagnose der unheilbaren Erkrankung bis zum Lebensende (Finalphase). Bei lebensverkürzend erkrankten Kindern kann die Begleitung daher auch Wochen, Monate oder Jahre dauern. Die Rahmenvereinbarungspartner empfehlen, dass auf regionaler Ebene Abstimmungs- und Planungsprozesse zur Hospiz –und Palliativversorgung von Kindern vor Ort mit allen daran Beteiligten stattfinden.

Im Vordergrund der Kinder- und Jugendhospizarbeit steht die ambulante und stationäre Begleitung der Familie mit dem Ziel, Kindern mit einer lebensverkürzenden Erkrankung ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen.

Die Wünsche und Bedürfnisse der erkrankten Kinder und ihrer Zugehörigen stehen im Zentrum des Handelns der Kinderhospize. Die Stärkung der Familie, die Vorbereitung auf das Sterben des Kindes und die Begleitung der Geschwister sowie die Trauerbegleitung sind Schwerpunkte der Arbeit des Kinderhospizes. Dabei steht das ganze Familiensystem im Mittelpunkt.

Zur Optimierung der Versorgung soll das Kinderhospiz im Rahmen des regionalen Netzwerkes mit allen an der Versorgung und Begleitung schwerstkranker Kinder Beteiligten eng zusammenarbeiten.

Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat der GKV-Spitzenverband mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Kinderhospize maßgeblichen Spitzenorganisationen in dieser Rahmenvereinbarung das Nähere über Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität der stationären Kinderhospizversorgung vereinbart. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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Wenn Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene lebensverkürzend erkranken, stellt dieses das ganze Familiensystem vor besondere Herausforderungen. Im Vordergrund der ambulanten Kinder- und Jugendhospizarbeit steht die ambulante Begleitung mit dem Ziel, jungen Menschen mit einer lebensverkürzenden Erkrankung ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen sowie die Familien in diesem Prozess zu begleiten, zu entlasten und zu unterstützen. Dabei wird die gesamte Familie als untrennbare Einheit betrachtet. Die Wünsche und Bedürfnisse der jungen Menschen mit lebensverkürzender Erkrankung und deren An- und Zugehörigen stehen im Zentrum der ambulanten Kinder- und Jugendhospizarbeit.

Wesentlicher Bestandteil ist das Engagement Ehrenamtlicher. Durch ihr qualifiziertes Engagement leisten sie ebenso wie die Fachkräfte (Hauptamtliche) einen unverzichtbaren Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität junger Menschen mit lebensverkürzender Erkrankung und deren Familien. Die ambulante Kinder- und Jugendhospizarbeit leistet einen Beitrag dazu, dass der palliative Versorgungsbedarf in seiner Art und von seinem Umfang her durch qualifizierte Beratung, den Einsatz Ehrenamtlicher und die Zusammenarbeit mit weiteren regionalen und überregionalen ambulanten, teilstationären und stationären Strukturen im Versorgungsnetzwerk erfüllt werden kann.

Nach § 39a Abs. 2 Satz 1 SGB V haben die Krankenkassen ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner vollstationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt, in der Fa- milie, in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung oder der Kinder- und Jugendhilfe erbringen. Ein Anspruch auf Förderung besteht auch, wenn ambulante Hospizdienste für Versicherte in Krankenhäusern Sterbebegleitungen im Auftrag des jeweiligen Krankenhausträgers erbringen (§ 39a Abs. 2 Satz 2 SGB V). Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat der GKV-Spitzenverband mit den die Interessen ambulanter Hospizdienste wahrnehmenden maßgeblichen Spitzenorganisationen in dieser Rahmenvereinbarung das Nähere zu den Voraussetzun- gen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vereinbart.

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§ 39 Abs. 2 SGB V / Förderung ambulanter Hospizdienste / Beihilfe
Auch dieses Jahr gibt es wieder eine Anpassung des Betrages, den die ambulanten Kinderhospizdienste, die nach §39a Abs.2 SGB V gefördert werden, den Beihilfestellen in Rechnung stellen können:

Die Betragsanpassung gilt rückwirkend zum 1. Mai 2017, ist aber derzeit noch im Unterschriftsverfahren.

Bitte stellen Sie zunächst keine Rechnungen an die Beihilfestellen bis der neue Rechnungsbetrag eindeutig rechtens ist.  Nach Abschluss des Verfahrens wird Ihnen das überarbeitete Rechnungsformular mit dem neuen Rechnungsbetrag zur Verfügung gestellt.    

Die Änderungen im Unterschriftsverfahren lauten:

Artikel 1
Änderung des Vertrages vom 13. Juli 2015
In § 5 Absatz 5 wird die Angabe „902,28 Euro“ durch die Angabe  „1142,09 Euro“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten
Der Änderungsvertrag tritt rückwirkend zum 1. Mai 2017 in Kraft.

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